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OLG München Beschluss vom 26.07.2011 - 29 W 1268/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Friseuse

Leitsatz (amtlich)

Einer Rechtsverletzung i.S.d. § 101 Abs. 2 UrhG, die im Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse liegt, kommt grundsätzlich gewerbliches Ausmaß zu, ohne dass es weiterer erschwerender Umstände bedürfte.

Normenkette

UrhG § 101 Abs. 9

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 24.01.2011; Aktenzeichen 7 O 1310/11)

Tenor

I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des LG München I vom 24.1.2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1. betreibt ein Filmverleihunternehmen. Sie hält die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem seit dem 12.8.2010 als DVD vertriebenen Spielfilm Die Friseuse, der am 23.1.2011 auf der Internet-Tauschbörse BitTorrent unter einer von der Beteiligten zu 2. als Internetzugangsprovider vergebenen dynamischen IP-Adresse der Öffentlichkeit zum Herunterladen angeboten wurde. Auf Antrag der Beteiligten zu 1. hat das LG mit dem angegriffenen Beschluss - neben der einstweiligen Anordnung, die entsprechenden Daten bis zum Verfahrensabschluss nicht zu löschen - der Beteiligten zu 2. gem. § 101 Abs. 9 UrhG gestattet, Auskunft darüber zu erteilen, wer diese IP-Adresse im relevanten Zeitpunkt verwendet hatte. Die Beschwerdeführerin wurde auf der Grundlage der Auskunft, dass dies sie gewesen sei, von der Beteiligten zu 1. am 28.2.2011 abgemahnt.

Mit ihrer am 14.3.2011 eingegangenen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung gegen den landgerichtlichen Beschluss, ein ihre Daten betreffender Auskunftsanspruch habe nicht bestanden. Voraussetzung für einen Ausk...

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