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OLG Köln Urteil vom 28.08.2009 - 6 U 225/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

"bambinoLÜK"

Leitsatz (amtlich)

1. Der Schutz eines Lernspiel-Kontrollgeräts als Werk der angewandten Kunst i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG kann mangels erforderlicher Gestaltungshöhe nicht daraus abgeleitet werden, das ein beidseitig zu öffnender Kasten verwendet wird, in den beidseitig bedruckte quadratische Plättchen eingelegt sind.

2. Kontrollgeräte eines Lernspiels enthalten keine "Darstellung wissenschaftlicher Art" gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG; der Umstand, dass mit ihrer Hilfe das Ergebnis einer Übungsaufgabe als richtig oder falsch verifiziert werden kann, genügt nicht.

Normenkette

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4; UrhG § 2 Nr. 7; UrhG § 2 Abs. 2; UrhG § 23; UWG § 4 Nr. 9a; UWG § 4 Nr. 9b; ZPO § 945

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 03.12.2008; Aktenzeichen 28 O 483/06)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.06.2011; Aktenzeichen I ZR 140/09)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln vom 3.12.2008 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage ist zum Antrag zu 1 dem Grunde nach gerechtfertigt.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus dem Vollzug der einstweiligen Verfügung des LG Köln vom 13.6.2006 (28 O 284/06), der Beklagten zugestellt am 22.6.2006, entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit dieser über den mit dem Widerklageantrag zu 1 geltend gemachten Schaden wegen nicht ausgeführter Lieferungen im Zeitraum vom 22.6.2006 bis zum 26.7.2006 an die S Supermarkt KGaA i.H.v. 8.552,59 EUR und an die Q Warenhandelsgesellschaft mbH i.H.v. 71.532,05 EUR hinausgeht.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

3. Die Revision wird beschränkt auf die mit der Klage geltend gemachten urheberrechtliche...

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