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OLG Köln Urteil vom 28.03.2014 - 6 U 140/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Photovoltaik-Datenbanken

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage des Herstellers einer Datenbank.

2. Zur Frage, wann wesentliche Teile einer Datenbank übernommen worden sind, beziehungsweise eine wiederholte und systematische Nutzung von Teilen vorliegt.

3. Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für in seinem Unternehmen begangene Urheberrechtsverstöße.

Normenkette

UrhG § 87a Abs. 2; UrhG § 87b Abs. 1; UrhG § 97

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 23.07.2013; Aktenzeichen 33 O 42/12)

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 3) gegen das am 23.7.2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 42/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 3).

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I. Die Klägerin betreibt unter "www.Q.com" die größte Internetseite Europas zum Thema Photovoltaik mit etwa 50.000 Mitgliedern und etwa 15.000 Besuchern täglich, die sich an Produzenten und Installateure von Photovoltaikanlagen, Berater und Stromerzeuger wendet. Auf dieser Seite werden u.a. von der Klägerin als "Moduldatenbank" und "Wechselrichterdatenbank" bezeichnete Daten angeboten; ob diese Daten als Datenbanken i.S.d. §§ 87a ff. UrhG zu qualifizieren sind, ist zwischen den Parteien streitig. Die Nutzung der dort zur Verfügung gestellten Daten ist erst nach Registrierung und Einloggen möglich. Auf den entsprechenden Seiten findet sich der Hinweis, die "Datenbanken" seien urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung einzelner Daten zum privaten Gebrauch sei kostenfrei gestattet; eine weiter gehende Nutzung sei von der Zustimmung und dem Abschluss einer Lizenzvereinbarung mit dem "Q" abhängig.

Die Beklagte zu 1) war ein auf dem Gebiet der Solarwirtschaft tätiges Unternehmen. Die Beklag...

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