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OLG Köln Urteil vom 22.07.2003 - 23 U 9/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Der in einem landwirtschaftlichen Pachtvertrag zwischen dem Hofeigenümer und dem späteren Hoferben getroffenen Vereinbarung „An landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind jährlich zu liefern: Verpflegung von Eltern” lässt sich keine Pflicht zur Pflege im Sinne eines Altenteilsrechts entnehmen.

2. Das aus der Verpachtung von Hofeigentum entstehende obligatorische Recht auf den Pachtzins ist kein Bestandteil des Hofes i.S.v. § 2 HöfeO. Zubehör in Gestalt von Betriebsmittel gem. § 3 HöfeO ist es nur dann, wenn der Pachtzins für die Fortführung des Betriebes benötigt wird. Ist das nicht der Fall, so steht der Pachtzins aus einem vom Erblasser geschlossenen Pachtvertrag nicht dem Hoferben allein, sondern allen Erben als Teil des hoffreien Nachlasses zu (im Anschluss an BGH, Urt. v. 31.1.1969 – V ZR 164/65, MDR 1969, 381 = WM 1969, 566 = RdL 1969, 66 = LM Nr. 5 zu § 2 HöfeO).

Normenkette

HöfeO § 2; HöfeO § 3

Verfahrensgang

AG Mettmann (Urteil vom 24.09.2002; Aktenzeichen 7 Lw 29/01)

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des AG – Landwirtschaftsgericht – Mettmann vom 24.9.2002 (7 Lw 29/01) dahin abgeändert, dass der Beklagte unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt wird, an die Klägerinnen jeweils 9.978,69 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 30.6.1998 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerinnen zu jeweils 23,5 % und der Beklagte zu 53 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

1. Mit der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter und beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an s...

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