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OLG Köln Urteil vom 06.06.2008 - 6 U 203/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

AGB-Kontrolle: Bindung des Erdgaspreises an Heizölpreis

Leitsatz (amtlich)

1. Eine in einem Gaslieferungsvertrag enthaltene AGB-Klausel, welche den Arbeitspreis für Erdgas an die Preisentwicklung für Heizöl mittels einer mathematischen Formel bindet, deren einzige Variable ein bestimmter, den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zu entnehmender Preis für extra leichtes Heizöl ist, hält der Inhaltskontrolle stand.

2. Eine Preisänderungsklausel, die dem Gaslieferanten eine Preiserhöhung ohne die Benennung jedweder Voraussetzungen gestattet, ist auch dann unwirksam, wenn dem Kunden bei der Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird.

Normenkette

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307; PrKG § 1 Abs. 1; PrKG § 1 Abs. 2 Nr. 2; PrKG § 1 Nr. 3; UKlaG § 1; UKlaG § 3 Abs. 1; UKlaG § 7

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 24.10.2007; Aktenzeichen 26 O 91/06)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.03.2010; Aktenzeichen VIII ZR 178/08)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.10.2007 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 91/06 - teilweise abgeändert,

soweit die Beklagte verurteilt worden ist, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, als Erdgaslieferant im Zusammenhang mit Erdgaslieferverträgen mit Verbrauchern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die in der Urteilsformel zu Nr. I 1 lit. a und b aufgeführten Klauseln zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse auf diese Klauseln zu berufen, und die Klage insoweit abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die B...

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