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OLG Köln Beschluss vom 27.12.2010 - 6 W 155/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum gewerblichen Ausmaß beim Angebot urheberrechtlich geschützter Werke in sog. Tauschbörsen

Leitsatz (amtlich)

1. Das Angebot eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks im Internet in einer sog. Tauschbörse kann das geschützte Recht in einem gewerblichen Ausmaß verletzen.

a) Ein gewerbliches Ausmaß kann sich zunächst aus dem hohen Wert des angebotenen Werks ergeben.

b) Es kann auch ausreichen, dass eine hinreichend umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird.

c) Die relevante Verwertungsphase ist für Werke der Unterhaltungsmusik auf sechs Monate zu bemessen. Bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen können dagegen längere Verwertungsphasen anzunehmen sein, ohne dass ein zeitlichen Rahmen festgelegt werden kann.

d) Nach Ablauf der 6-Monats-Frist bei Werken der Unterhaltungsmusik bedarf es besonderer Umstände, um ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können, wie etwa ein fortdauernder besonders großer kommerzieller Erfolg des Werks. Für Musikalben ist insoweit eine Platzierung in den TOP 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung als ausreichend anzusehen.

e) Gegen ein Andauern der relevanten Verwertungsphase spricht es dagegen, wenn das Werk zu Ausverkaufspreisen verramscht wird. Hierfür genügen aber nicht Preisschwankungen, wie sie sich etwa durch Sonderangebote ergeben können.

2. Bei Filmwerken ist für den Beginn der relevanten Verwertungsphase nicht auf den Kinostart, sondern auf den Verkauf der DVD abzustellen.

Der Beschluss ist rechtskräftig

Normenkette

UrhG § 101 Abs. 2

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 21.0...

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