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OLG Köln Beschluss vom 01.07.2025 - 14 UF 76/25

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Tenor

1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 20.06.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 06.06.2025 (505 F 43/25) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kindesvater zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Das verfahrensbetroffene Kind ist das vierte Kind der Kindesmutter und zugleich der Sohn des Kindesvaters; die drei in den Jahren 2022, 2021 und 2020 geborenen Halbgeschwister T., W. und B. haben einen anderen Vater. Von diesem trennte sich die Kindesmutter ca. Anfang 2024.

Seit ca. Sommer 2024 befindet sich die Kindesmutter in einer Beziehung mit dem hiesigen Kindesvater. Sie leben nicht zusammen; der Kindesvater lebt in Z., die Kindesmutter mit den anderen Kindern in O.. Durch Umbauarbeiten in ihrer Wohnung hielt sich die Kindesmutter nach ihren eigenen Angaben jedoch häufig im Haushalt des Kindesvaters in Z. auf. Der Kindesvater verbrachte immer Zeit mit den drei weiteren Kindern der Kindesmutter, passte auf diese auch auf und kannte die Wohnverhältnisse der Kindesmutter in O..

Am 23.04.2025 meldete sich die zuständige Polizeibehörde beim Jugendamt, da sie die beiden 2021 und 2022 geborenen Jungen W. und B. mit blauen Flecken, Verletzungen und eingekotet im öffentlichen Raum "aufgegabelt" hatten und die Mutter für die Polizei nicht erreichbar war. Alle drei Kinder wurden noch am gleichen Tag durch das Jugendamt in Obhut genommen. Sie befanden sich bis zum 02.05.2025 im Krankenhaus. Dort wurden bei den jeweiligen Kindern unterschiedliche Verletzungen neueren und älteren Datums inklusive älterer Frakturen, festgestellt, die auf Misshandlungen zurückgingen. Bei B. (geboren 2020) handelte es sich um Mangelernährung, Vitaminmangel, Hämatome an ...

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