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OLG Karlsruhe Urteil vom 08.02.2024 - 15 U 54/23

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Normenkette

BGB § 215; BGB § 249; BGB § 254; BGB § 404; EGBGB Art. 28 Abs. 5; EGBGB Art. 46d Abs. 2; CMR Art. 31 Abs. 1; EGV 44/2001 Art. 5 Nr. 1 Buchst. a; EGV 593/2008 Art. 1 Abs. 1; EGV 593/2008 Art. 4 Abs. 4; EGV 593/2008 Art. 5 Abs. 1 S. 1; EGV 593/2008 Art. 5 Abs. 1 S. 2; EGV 593/2008 Art. 5 Abs. 2; EGV 593/2008 Art. 5 Abs. 3; EGV 593/2008 Art. 7 Abs. 2; EGV 593/2008 Art. 7 Abs. 4 Buchst. b; EGV 593/2008 Art. 15; EGV 593/2008 Art. 16; EGV 593/2008 Art. 17; Verordnung (EG) Nr. 864/2007 Art. 18; EUV 1215/2012 Art. 7 Nr. 1 Buchst. a; EUV 1215/2012 Art. 7 Nr. 1 Buchst. b; EUV 1215/2012 Art. 26 Abs. 1 S. 1; GüKG § 7a; HGB § 45 Abs. 2; HGB § 425 Abs. 1; HGB § 425 Abs. 2; HGB § 426; HGB § 429 Abs. 2; HGB § 429 Abs. 3; VVG § 86 Abs. 1; VVG § 113; VVG § 115 Abs. 1; ZPO § 30; ZPO § 513 Abs. 2

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 20.04.2023; Aktenzeichen 25 O 40/22)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20.04.2023, Az 25 O 40/22, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

1. Der Erstbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.480,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2022, sowie weitere 7.375,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2022 und weitere 6.587,13 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.2.2023 zu zahlen.

2. Die Klage gegen die Zweitbeklagte wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Erstbeklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 56% der Erstbeklagte zu 44% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten hat die Klägerin z...

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