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OLG Karlsruhe Urteil vom 04.03.2025 - 19 U 142/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Wirksamkeit einer Indexklausel in einem gewerblichen Mietvertrag bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Marktmietklausel

Normenkette

BGB § 306; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 420; BGB § 432; BGB § 557b Abs. 2 S. 3; BGB § 566; ZPO § 167

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 08.09.2023; Aktenzeichen 9 O 189/22)

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe, 9 O 189/22, vom 8. September 2023 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und A. S. 269.014,00 EUR nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2023 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Mietzinszahlungen aus einem gewerblichen Mietvertrag.

Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage durch Urteil vom 8. September 2023, 9 O 189/22, abgewiesen. Wegen des streitigen Parteivorbringens, der gestellten Anträge und der getroffenen Feststellungen in erster Instanz wird auf die von dem Kläger angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass dem Kläger kein Anspruch auf weitere Mietzinszahlungen zustehe. Die vo...

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