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OLG Karlsruhe Beschluss vom 21.03.2016 - 2 WF 31/16

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Leitsatz (amtlich)

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB durch das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 BGB nicht gehemmt wird. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB ist eine Anfechtung durch den leiblichen Vater auch dann nicht möglich, wenn die zuvor bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu dem rechtlichen Vater erst nach Ablauf der Zweijahresfrist beendet worden ist.

Normenkette

BGB § 1600 Abs. 2; BGB § 1600b Abs. 1

Verfahrensgang

AG Bruchsal (Beschluss vom 18.01.2016; Aktenzeichen 4 F 262/15)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bruchsal vom 18.01.2016 (4 F 262/15) wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters R. H. und Feststellung der Vaterschaft des Antragstellers hinsichtlich des am ... geborenen Kindes M. S..

R. H. hatte die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter am 02.03.2012 vor dem Standesamt G. anerkannt. R. H. und die Mutter lebten seit Februar 2012 mit M. zusammen.

Das Kind M. ist im Februar 2014 vom Kreisjugendamt G. in Obhut genommen worden. M. lebt derzeit in einer Erziehungsstelle im Bezirk des AG B.. Mit Beschluss des AG - Familiengericht - G. vom 21.05.2014 (12 F 127/14) sind der Mutter Teilbereiche ihres alleinigen Sorgerechts für M. (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Gesundheitsfürsorge, Recht zur Beantragung von Leistungen nach SGB VIII sowie Recht zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten) wegen Kindeswohlgefährdung entzogen worden. Ausweislich der Gründe des Beschlusses sind die Mutter und R. H. spätestens seit Februar 2...

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