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OLG Karlsruhe Beschluss vom 07.06.2023 - 2 UF 19/23

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Normenkette

BGB § 1632

Verfahrensgang

AG Wiesloch (Beschluss vom 17.01.2023; Aktenzeichen 1 F 117/22)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 17.01.2023 (AZ. 1 F 117/22) unter Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass der Verbleib des Kindes F. M., geboren am ..., bei der Antragstellerin angeordnet wird.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Begehren der Antragstellerin, dass eine Verbleibensanordnung für das Kind F. M. in ihrem Haushalt erlassen wird.

F. M., geboren am ..., ist das leibliche Kind der Eltern J. H. und T. M. Den Eltern steht die elterliche Sorge gemeinsam zu.

F. lebte seit November 2010 im Haushalt der Antragstellerin, seiner Pflegemutter. Es war seit dem 01.02.2012 eine Maßnahme nach §§ 27, 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) eingerichtet worden. Außerdem lebten im Haushalt der Antragstellerin ihre erwachsene leibliche Tochter M. sowie zwei weitere Pflegekinder O., geboren am ..., und D., geboren am ...

Alle drei Pflegekinder sind vom Jugendamt am 18.05.2022 in Obhut genommen worden. Zur Begründung führte das Jugendamt an, das Wohl des Kindes F. und der beiden anderen Kinder sei durch die "staatsfeindliche Ideologie" der Pflegemutter und den Verdacht einer Pferdequälerei durch die leibliche Tochter M. gefährdet.

O. kehrte in der Folge zu seiner leiblichen Mutter zurück, während D. und F. in einer sozialpädagogischen Einrichtung W. in St. an der Ostsee untergebracht wurden. Dort halten sie sich seither auf.

Jedenfalls die Mutter der Pflegemutter, ihr Bruder und auch die Tochter M. sind in der "Reichsbürger...

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