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OLG Hamm Beschluss vom 14.11.2025 - 2 UFH 11/25

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Leitsatz (amtlich)

1. Angesichts der durch die Vormundschaftsrechtsreform gestärkten Mündelinteressen ist eine Ortsnähe zwischen Mündel und das Vormundschaftsverfahren führende Gericht sinnvoll, zweckmäßig und im Interesse des Kindeswohls.

2. Der Umzug des Mündels kann einen wichtigen Grund i.S.d. § 4 FamFG darstellen, der eine Abgabe an das für den Wohnort des Mündel zuständige Gericht rechtfertigt.

Normenkette

BGB § 1788; BGB § 1802; BGB § 1803; FamFG § 4; FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 5

Verfahrensgang

AG Recklinghausen (Aktenzeichen 73 F 164/22)

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Dorsten.

Gründe

I. Dem Vater des betroffenen Kindes A., geboren am 00.00.2022, wurden mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 20.07.2023 (Aktenzeichen 73 F 164/22) die Teilbereiche des Sorgerechts Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht für schulische Angelegenheiten bzw. Angelegenheiten des Kindergartens für A. und weitere vier Kinder entzogen und insoweit jeweils Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt Q., welches zum Bezirk des Amtsgerichts Recklinghausen gehört, angeordnet; die Kindesmutter ist verstorben.

Das Verfahren zur Führung der Ergänzungspflegschaft für die fünf Geschwisterkinder wurde sodann durch das Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen unter dem Aktenzeichen 73 F 122/23 geführt.

Seit dem 20.07.2023 lebt A. in einer Dauerpflegefamilie in Dorsten.

Nach Anhörung der Ergänzungspflegerin und des Kindesvaters fragte das Amtsgericht Recklinghausen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dorsten an, ob dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit sei, was dieses mit Schreiben vom 20.11.2023 ablehnte. Das Amtsgericht Recklinghausen sah...

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