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OLG Hamm Beschluss vom 12.02.2025 - 25 W 9/25

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Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 05 T 484/24)

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. vom 15.12.2024 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 03.12.2024 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1. beantragte mit Schreiben vom 01.03.2024 wegen ausstehender (..)gebühren die Zwangsvollstreckung gegen den Beteiligten zu 2. und beauftragte den Gerichtsvollzieher zugleich mit der Abnahme der Vermögensauskunft. Mit Schreiben vom 06.03.2024 teilte der Beteiligte zu 1. mit, dass der Auftrag als erledigt angesehen werden solle, da die Vollstreckungsforderung zwischenzeitlich beglichen worden sei. Der Gerichtsvollzieher stellte daraufhin die Zwangsvollstreckung ein und übersandte seine Kostenrechnung vom 08.03.2024 über insgesamt 23,76 EUR. Darin enthalten ist eine Gebühr nach KV 600 GVKostG (nicht erledigte sonstige Zustellung) in Höhe von 3,30 EUR nebst anteiliger Auslagenpauschale nach KV 716 GVKostG.

Mit Schreiben vom 16.05.2024 erhob die Beteiligte zu 3. gegen die Kostenrechnung Erinnerung und führte aus, dass vorgenannte Gebühr nicht anzusetzen sei. Denn bei der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft handle es sich um eine von Amts wegen zu bewirkende Zustellung. Hierfür sei bei Zurücknahme des Vollstreckungsauftrags lediglich eine Nichterledigungsgebühr für die Vollstreckungshandlung in Ansatz zu bringen. Anderes könne nur gelten, wenn eine konkrete Vorbereitungstätigkeit im Hinblick auf die Zustellung bereits erfolgt sei. Daran fehle es vorliegend indes. Mit Schreiben vom 21.06.2024 verwies die Beteiligte zu 3. ergänzend darauf, dass selbst bei Annahme einer Parteizustellung der beanstandete Gebührenansatz nicht gerechtfertigt sei, weil es jede...

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Leitsatz Wird der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft vor der Zustellung der Ladung zurückgenommen, entsteht eine Nichterledigungsgebühr. OLG Hamm, Beschl. v. 2.5.2025 – 25 W 9/25 1 Der Fall Erledigung des Vollstreckungsantrags vor der ersten ...

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