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OLG Hamm Beschluss vom 11.04.2025 - 7 U 112/23

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Leitsatz (amtlich)

Reguliert ein Kraftfahrzeugvermieter (anstelle des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers) gegenüber einem vermeintlich durch den Mieter geschädigten Dritten dessen Reparatur- und Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall und stellt sich im Regressprozess gegen den Mieter rechtskräftig mit Bindungswirkung zulasten des Dritten heraus, dass die Regulierung ohne Rechtsgrund erfolgt ist, steht dem Vermieter zwar möglicherweise ein Bereicherungsanspruch gegen den Dritten zu - hier erfüllt -, aber weder ein prozessualer noch materieller-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch auf Erstattung der Kosten des Regressprozesses, solange - wie hier - eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB mangels Betrugsvorsatzes und nach § 826 BGB mangels Schädigungsvorsatzes nicht feststellbar ist.

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 263 Abs. 1

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 3 O 122/22)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Einwendungen der Klägerin, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift vom 16.10.2023 (Bl. 39 ff. der zweitinstanzlichen elektro...

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