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OLG Hamburg Urteil vom 20.02.2008 - 5 U 68/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Session-ID

Leitsatz (amtlich)

1. Dieselbe technische Sicherungsmaßnahme (hier: Vergabe einer zeitlich begrenzten Session-ID) kann geeignet sein, mehrere (vorrangige und nachrangige) Schutzziele gegen unterschiedliche Arten der nicht autorisierten Nutzung zu erfüllen.

2. Der Umstand allein, dass überhaupt eine technische Schutzmaßnahme gegen missbräuchliche bzw. in der konkreten Weise nicht erwünschte Nutzungen vorgenommen worden ist, macht nicht jede Überwindung des Schutzes rechtswidrig i.S.v. § 95a UrhG. Für die Frage der "Wirksamkeit" einer technischen Schutzeinrichtung i.S.v. § 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG ist festzustellen, inwieweit die jeweilige Maßnahme die Erreichung des von dem Angriff konkret betroffenen Schutzziels sicherzustellen geeignet ist.

3. Wird ein landgerichtliches Urteil erst mehr als fünf Monate nach seiner Verkündung den Parteien schriftlich zugestellt, führt dies nicht notwendigerweise dazu, dass das Urteil von dem Berufungsgericht aufzuheben und der Rechtsstreit ohne Sachprüfung an das LG zurückzuverweisen ist.

Normenkette

UrhG § 95a Abs. 2 S. 2; UrhG § Abs. 2; ZPO § 538 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 2

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 17.11.2006; Aktenzeichen 308 O 154/05)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.04.2010; Aktenzeichen I ZR 39/08)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 8, vom 17.11.2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Grü...

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