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OLG Hamburg Urteil vom 18.08.2010 - 5 U 62/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

"AUTOBINGOOO II"

Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Vertreiber einer Software, die in einem automatisierten Verfahren Online-Automobilbörsen in der Weise durchsucht, dass der Softwarenutzer die Verkaufsanzeigen ohne Besuch der einzelnen Online-Automobilbörsen nutzen kann, nicht das Datenbankherstellerrecht des Betreibers einer frei nutzbaren Online-Automobilbörse verletzt. Die Nutzer entnehmen weder bei der einzelnen Suchanfrage noch in der kumulativen Wirkung mehrerer Suchanfragen einen quantitativ oder qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank (GRUR-RR 09,293 - AUTOBINGOOO I). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung "Elektronischer Zolltarif" des BGH (GRUR 2009, 852).

2. Die automatisierte Suche läuft nicht einer normalen Auswertung der Datenbank zuwider oder beeinträchtigt die berechtigten Interessen des Betreibers der Online-Automobilbörse unzumutbar

Normenkette

UrhG § 87a; UrhG § 87b

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 09.04.2009; Aktenzeichen 310 O 39/08)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.06.2011; Aktenzeichen I ZR 159/10)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 10 - vom 9.4.2009 teilweise geändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung ihrer Rechte als Datenbankherstellerin und wegen unlauteren Wettbewe...

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