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OLG Hamburg Urteil vom 17.08.2011 - 5 U 48/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

"Metall auf Metall 2"

Leitsatz (amtlich)

Ein Musikproduzent darf Aufnahmen von fremden Tonträgern ohne Einwilligung des Tonträgerherstellers nicht im Wege des Sampling benutzen, wenn er die entnommene Aufnahme selbst herstellen kann (BGH, Urteil v. 20.11.2008, Aktz. I ZR 112/08 "Metall auf Metall"). Abzustellen ist auf die Fähigkeiten und technischen Möglichkeiten eines durchschnittlich ausgestatteten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der beabsichtigten Nutzung der fremden Tonaufnahme. Ein selbst herzustellender Nachbau ist dem Original gleichwertig, wenn er aus der Sicht des Musikproduzenten von dem konkret angesprochenen Abnehmerkreis im konkreten musikalischen Zusammenhang als gleichwertig angesehen wird. Es kann weder eine vollständige Identität des Nachbaus mit der fremden Tonaufnahme im naturwissenschafltichen Sinne verlangt noch auf eine besonders anspruchsvolle Hörerschaft oder die Kenntnisse und das Differenzierungsvermögen eines professionellen Musikproduzenten abgestellt werden.

Normenkette

UrhG § 85 Abs. 1 S. 1; UrhG § 24

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 08.10.2004; Aktenzeichen 308 O 90/99)

Nachgehend

OLG Hamburg (Urteil vom 28.04.2022; Aktenzeichen 5 U 48/05)

BGH (EuGH-Vorlage vom 01.06.2017; Aktenzeichen I ZR 115/16)

BGH (Beschluss vom 01.06.2017; Aktenzeichen I ZR 115/16)

BVerfG (Beschluss vom 09.01.2017; Aktenzeichen 1 BvR 1585/13)

BVerfG (Urteil vom 31.05.2016; Aktenzeichen 1 BvR 1585/13)

BGH (Urteil vom 13.12.2012; Aktenzeichen I ZR 182/11)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg " Zivilkammer 8 " vom 8.10.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung zur Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung (Ziff. 2a und 3 des Urteilstenors) auf die Zeit ab...

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OLG Hamburg 5 U 48/05
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