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OLG Hamburg Urteil vom 06.09.2006 - 5 U 159/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

"Operation Preis"

Leitsatz (amtlich)

1. Wird auf der Titelseite eines mehrseitigen Prospekts mit dem Preis eines einzelnen Bestandteils eines Koppelungsangebots aus DSL-Flatrate, DSL-Anschluss und ISDN-Telefonanschluss blickfangmäßig geworben - hier mit dem Einzelpreis der Flatrate - müssen die übrigen Bestandteile des Angebots - hier DSL-Anschluss und ISDN-Telefonanschluss mit zusätzlichen monatlichen Kosten - der werblich herausgestellten Angabe eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Dies ist nicht der Fall, wenn sie sich nicht auf der Titelseite befinden, sondern nur ein Sternchen an dem blickfangmäßig beworbenen Preis der Flatrate angebracht ist, das in einer Fußnote aufgelöst wird, die wiederum auf die Innenseiten des Prospekts verweist. Eine derartige Werbung verstößt gegen § 5, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1,6 PAngV.

2. Wird auf der Titelseite oder Rückseite eines mehrseitigen Prospekts blickfangmäßig mit einem Preisnachlass geworben - hier befristeter Wegfall des Einrichtungspreises für einen DSL-Anschluss- verstößt es gegen § 4 Nr. 4 UWG, wenn nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhamng angegeben wird, dass der Preisnachlass nur bei Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten gilt.

Normenkette

PAngV § 4 Nr. 11; PAngV § 5; UWG § 4 Nr. 4; UWG § 4 Abs. 1; UWG § 6

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 30.08.2005; Aktenzeichen 407 O 80/05)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg - Kammer 7 für Handelssachen - vom 30.8.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziff. 1 wie folgt klarstellend neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) gegenüber Letztverbrauchern unte...

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