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OLG Hamburg Urteil vom 06.06.2024 - 6 U 70/23

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Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Unternehmer eine Seebeförderung mit einer anschließenden selbstständigen Nachlagerung des Gutes übernommen, liegt insgesamt ein gemischter (Seefracht- und Lager-)Vertrag vor. Ist es zu dem Schaden in der Obhut des Unternehmers gekommen, ist der Schadensort aber unbekannt, muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass der Schaden in der für ihn (haftungsrechtlich) günstigeren Phase eingetreten ist.

2. Zu seiner Entlastung (§ 475 Satz 1 Halbsatz 2 HGB) muss der Lagerhalter konkret aufklären, wie der Schaden entstanden ist. Er hat ferner zu beweisen, dass die Lagerräume so beschaffen waren, dass Schäden angemessen vermieden werden und ihn und seine Erfüllungsgehilfen auch sonst kein Schuldvorwurf trifft. Hierbei kann sich der Lagerhalter nicht darauf berufen, dass der Schaden durch von außen kommende Umstände verursacht worden ist, da er auch solche Gefahren im Rahmen des Zumutbaren abzuwehren hat. Die Tatsache, dass sich die konkrete Schadensursache oder aber auch der Schadenszeitpunkt nicht feststellen lassen, geht zu Lasten des Lagerhalters.

3. Der Lagerhalter muss das Gut so lagern, dass keine mit zumutbarem Aufwand erkennbaren oder vermeidbaren Gefahren von Substanzveränderungen entstehen. Zwar ist ein absoluter Schutz nicht geschuldet. Grundsätzlich ist aber der dem Lagerhalter erkennbare Wert und eine ggf. spezifische Schadensanfälligkeit des Gutes von ihm bereits bei der Auswahl des Lagerplatzes zu berücksichtigen. Die Auswahl eines geeigneten Lagerplatzes stellt eine Kardinalpflicht dar.

4. Gut, das durch Witterungseinflüsse leiden kann, darf nicht unter freiem Himmel gelagert werden. Schäden, die auf solchen wetter- und witterungsbedingten Einflüssen beruhen, sind regelmäßig nicht unvorhersehbar und unvermeidbar, da der ordentliche L...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 254 Mitverschulden
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  (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen ...

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