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OLG Hamburg Urteil vom 03.02.2005 - 5 U 128/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

"Versandkosten für ISDN-Karte"

Leitsatz (amtlich)

1. Die Versandkosten für über das Internet angebotene Waren nach § 1 Abs. 2 PAngV sind nicht dem Angebot oder der Preiswerbung i.S.d. § 1 Abs. 6 PAngV eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar, wenn sich bei der Produktbezeichnung zwar ein Link "mehr Info" befindet, am Preis selbst jedoch zusätzlich ein Sternchen, das auf der Bildschirmseite selbst nicht aufgelöst wird.

2. Zusätzlich fehlt es in einem solchen Fall an einer leichten Erkennbarkeit, wenn die Versandkosten auf der mit "mehr Info" verlinkten Seite erst nach drei Bildschirmseiten mit technischen Erläuterungen angegeben werden und dem Besucher zuvor mehrmals angeboten wird, zum Bestellvorgang überzugehen.

Normenkette

PAngV § 1; PAngV § 3; PAngV § 4 Nr. 11; UWG § 5

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 17.02.2004; Aktenzeichen 407 O 41/04)

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg - Kammer 7 für Handelssachen - v. 17.2.2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I. Beide Parteien vermitteln Internetzugänge und bieten damit zusammenhängende Waren an, die über das Internet im Wege des Versandhandels bezogen werden können. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen der Bewerbung einer "AVM FRITZ!Card PCI 2.0" am 27.11.2003 im Internet im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Dabei handelt es sich um eine sog. ISDN-Karte, die man in den PC steckt und die verschiedene Funktionen ermöglicht: Surfen im Internet, Faxen, Telefonieren und Dateien übertragen, vgl. dazu Anlage Ast. 5.

Die Antragstellerin ist der Meinung, die Antragsgegnerin habe gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und...

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