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OLG Hamburg Beschluss vom 04.09.2019 - 12 UF 82/17

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Verfahrensgang

AG Hamburg (Aktenzeichen 276 F 258/15)

Tenor

I. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16. März 2017, Gesch.-Nr. 276 F 258/15, wird dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass nicht der Beteiligte O. B., geb. 29. Mai 1974, Vater der Kinder M. B. geb. 7. März 2008 und M. B., geb. 26. Februar 2010 ist, sondern der Antragsteller.

II. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Antragsteller, die Kindesmutter und der Beteiligte O. B. jeweils zu 1/3. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er rechtlicher Vater der im März 2008 und im Februar 2010 geborenen Kinder ist.

Der Antragsteller war mit der Mutter der Kinder nicht verheiratet. Nach der Geburt der Kinder lebte die Familie gemeinsam teilweise in Deutschland und teilweise auf der Insel Lanzarote, wo der Antragsteller noch immer lebt. Der Antragsteller hat ausschließlich die spanische Staatsangehörigkeit, die übrigen Beteiligten ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Im November 2010 lernte die Mutter ihren heutigen Ehemann kennen. Sie zog jedenfalls im April 2011 mit beiden Kindern zu ihm in seine Wohnung auf Lanzarote. Spätestens im August 2011 zog die Kindesmutter mit den Kindern und mit ihrem heutigen Ehemann nach Deutschland, wo sie bis heute gemeinsam leben.

Der Antragsteller leitete nach seiner Trennung von der Kindesmutter am 1. Mai 2011 ein derzeit noch nicht abgeschlossenes Vaterschaftsfeststellungsverfahren in Spanien ein. Der Antrag wurde der Kindesmutter am 13. Mai 2011 übergeben. Unter dem 29. Juli 2011 teilte die Kindesmutter dem spanischen Gericht ihre Anschrift in Hamburg, K. 29, ... Hamburg, mit (Bl. 108, 134 d.A.).

Das erstinstanzliche spanische Gericht stellte im Februar 2012 die Va...

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