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OLG Hamburg Beschluss vom 03.02.2022 - 7 UF 25/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Insolvenz eines Arbeitgebers steht der internen Teilung eines Anrechts aus einer bei dem Arbeitgeber bestehenden betrieblichen Altersvorsorge mit einem vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungsvertrages im Wege des Versorgungsausgleichs nicht zwingend entgegen.

2. Ein an dem Anrecht aus der Rückdeckungsversicherung begründetes Pfandrecht ist entsprechend dem Ausgleich zu teilen, wenn das Anrecht, für das die Rückdeckungsversicherung besteht, ausgeglichen wird.

Normenkette

BGB § 1276 Abs. 1; VersAusglG § 14 Abs. 1

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg - Familiengericht - vom 10.03.2021, Az. 983 F 12/18/VA, in Ziffer 1, letzter Absatz, des Tenors (betr. das Anrecht des Antragstellers bei der ... GmbH & Co. KG) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der .... GmbH & Co. KG nach Maßgabe der Versorgungszusage vom 11.12.2012 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von EUR 5.795,05 begründet.

b) Das in dem Verpfändungsvertrag zwischen der ... GmbH & Co. KG und dem Antragsteller vom 20.02.2013 für den Antragsteller bestellte Pfandrecht an der Versicherungsleistung der Rückdeckungsversicherung bei der ... Lebensversicherung AG (Gruppenversicherung...) wird in Höhe des sich aus dem Ausgleichswert nach Buchstabe a) ergebenden Anspruchs auf die Versicherungsleistung auf die Antragsgegnerin übertragen.

II. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens erster Instanz jeweils zur Hälfte zu tragen.

III. Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf EUR 7.137,50 festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller hat mit ...

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ZAP 6/2022, Insolvenz eines Arbeitgebers: Folgen für betriebliche Altersvorsorge bei Versorgungsausgleich
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