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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 10.07.2025 - 6 UKl 14/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwingende Angabe der E-Mail-Adresse oder Handynummer für den Fahrkartenerwerb rechtswidrig

Normenkette

DSGVO Art. 6 Abs. 1

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Gründe

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern E-Mail-Adressen und/oder Mobiltelefonnummern von Verbrauchern zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen, ohne dass dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist, indem beim Vertrieb von Spar und Super Spartickets gegenüber Verbrauchern kein Vertriebsweg angeboten wird, auf dem ein Kauf dieser Spar und Super Spartickets ohne die Angabe von E-Mail-Adresse und/oder Mobiltelefonnummer möglich ist, sofern gleichzeitig reguläre Tickets auf einem Vertriebsweg (Automatenverkauf) ohne Angabe von E-Mail-Adresse und/oder Mobiltelefonnummer erworben werden können, wenn die geschieht wie in Ziffer 3.3.1.4 der Beförderungsbedingungen (Anlage K1) dargestellt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.09.2024 zu bezahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Streitwert wird auf 10.000.- EUR festgesetzt.

Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt ...

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