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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 07.06.2005 - 11 U 63/03

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Leitsatz (amtlich)

Kann die anlässlich der Veräußerung eines Werkes der bildenden Künste aus einer inländischen Sammlung im Ausland auf Folgerechtsauskunft klagende Verwertungsgesellschaft nicht im Einzelnen darlegen, dass die Veräußerung wenigstens zum Teil im Inland stattgefunden hat, weil sie keinen vollständigen Einblick in den Geschäftsbereich der Vertragsparteien hat, so trifft den auf Auskunft in Anspruch genommenen Kunsthändler zumindest dann eine sekundäre Darlegungslast, wenn die gesamten Umstände eine im Inland vollzogene Veräußerung plausibel erscheinen lassen.

Normenkette

UrhG § 26 Abs. 3; UrhG § 26 Abs. 4

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.10.2003; Aktenzeichen 2-6 O 523/02)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen I ZR 109/05)

Tenor

Auf die beiderseitigen Berufungen der Parteien wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 8.10.2003 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Namen und die Anschrift des (oder der) jeweiligen Veräußerer(s) der im - 2001 unter seiner Beteiligung veräußerten Originale von Werken der bildenden Künste der gem. der Anlage A I zur Klageschrift vom 19.12.2002 dem Kläger angeschlossenen Urheber aus der "Z" (Kunstsammlung der Y. bzw. der X. und ggf. weiterer Unternehmen der W bzw. von V, O1) sowie über die Höhe des jeweiligen Veräußerungserlöses der einzelnen Werke unter Angabe von Urheber und Titel zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und der Beklagte ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann eine Vollstreckung in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen wird den Pa...

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