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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 14.06.2019 - 8 UF 25/18

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Leitsatz (amtlich)

Der vom Bundesgerichtshof zum Elternunterhalt aufgestellte Grundsatz, neben den Zinsen auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert (BGH FamRZ 2017, 519, bestätigt in einem obiter dictum auch im Rahmen eines Verfahrens zum nachehelichen Unterhalt: BGH FamRZ 2018, 1506, Rn. 31), gilt auch beim Kindesunterhalt, solange und soweit der Mindestkindesunterhalt gedeckt ist.

Da auch eine Krankenversorgung zum "Regelunterhalt" für ein privat versichertes Kind gehört, haftet der Barunterhaltspflichtige nicht wie bei Mehrbedarf gemeinsam mit dem betreuenden Elternteil, sondern allein (vgl. BGH Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 338/17, NJW-RR 2018, 579, Rn. 28).

Die Kosten für eine Nachmittagsbetreuung, für die es an substantiiertem Vortrag für ein besonders ausgerichtetes pädagogisches Konzept fehlt, stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar (in Abgrenzung von üblicher pädagogisch veranlasster Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten; vgl. BGH FamRZ 2018, 23).

Zur Abzugsfähigkeit des Aufwandes für betriebliche Darlehen vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen.

Normenkette

BGB § 1601; BGB § 1603; BGB § 1606 Abs. 3 S. 3; BGB § 1609; BGB § 1610 Abs. 1; BGB § 1612; BGB § 1612a; BGB § 1613; BGB § 1615l; FamFG § 239; ZPO § 287

Verfahrensgang

AG Hanau (Aktenzeichen 63 F 1402/16)

Tenor

Auf die Beschwerden beider Beteiligter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 07.12.2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel und unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abänderung der Jugendamtsu...

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