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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.11.2013 - 21 W 17/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eheliches Güterrecht: Anwendbarkeit der nationalen Regelung eines pauschalierten Zugewinnausgleichs bei griechischem Erbstatut neben deutschem Güterrecht

Normenkette

BGB § 1371 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; BGBEG Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1; BGBEG Art. 15 Abs. 1; BGBEG Art. 220 Abs. 3 S. 2

Verfahrensgang

AG Königstein (Beschluss vom 11.02.2013; Aktenzeichen 32 VI 329/11 G)

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des AG Königstein vom 11.2.2013 abgeändert. Die Tatsachen, die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1) beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Das AG wird angewiesen, der Beteiligten zu 1) entsprechend ihrem Antrag vom 24.10.2012 einen gegenständlich auf das Inlandsvermögen beschränkten Erbschein zu erteilen, der sie zu ½ Anteil, die beiden Kinder des Erblassers zu jeweils ¼ Anteil als Erben des Erblassers ausweist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 27.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau, die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Kinder des am ... 2007 in X verstorbenen Erblassers. Der Erblasser war griechischer Staatsangehöriger. Die Beteiligte zu 1) und der Erblasser hatten am ... 1968 in Y geheiratet.

Am 17.4.1995 hatten die Beteiligte zu 1) und der Erblasser ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.

Mit Antrag vom 6.5.2011 (Bl. 2 d.A.) hatte die Beteiligte zu 1) zunächst einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. Nachdem das AG die Beteiligte zu 1) mit Verfügung vom 17.5.2011 (Bl. 10 R d.A.) darauf hingewiesen hatte, dass das auf den Erbfall anzuwendende griechische Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament nicht zulasse...

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