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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.06.2023 - 26 W 5/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich ohne Räumungsverpflichtung

Leitsatz (amtlich)

Vereinbaren zwei Parteien in Bezug auf ein Grundstück im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches, dass bestimmte Räumlichkeiten zur alleinigen Nutzung der einen Partei und andere Räumlichkeiten der anderen Partei überlassen werden, so kann hieraus die Räumungsvollstreckung nicht betrieben werden, solange der Vergleich nicht auch die Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe der Räumlichkeiten enthält, die nach dem Vergleich der anderen Partei zugewiesen sind.

Verfahrensgang

LG Gießen (Beschluss vom 09.03.2023; Aktenzeichen 3 O 493/21)

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Gießen vom 9. März 2023 - 3 O 493/21 - in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 25. April 2023 aufgehoben und der Zwangsgeldantrag der Gläubigerin vom 2. Dezember 2022 zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Zwangsgeldverfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Gründe

I. Die Parteien streiten nach einem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren um die gemeinsame Nutzung des Bades im Erdgeschoss in dem Haus Straße1 in Stadt1.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2021 schlossen die Parteien in Anwesenheit des Schuldners - des damaligen Beklagten - einen Vergleich, dessen Ziffer 1 wie folgt lautet:

"1. Das gemeinsame Wohnrecht der Parteien hinsichtlich des Anwesens Straße1 in Stadt1 wird wie folgt abgeändert - Die Klägerin nutzt die Räumlichkeiten des Erdgeschosses einschließlich der Terrasse alleine.

  • Der Beklagte nutzt von den Räumlichkeiten des Kellergeschosses die in dem beigefügten Plan (BI. 20 d. A.) mit den Ziffern 1, 2 und 4 bezeichneten Räume alleine. Der mit ...

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