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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 02.07.2013 - 6 WF 104/13

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Normenkette

FamFG § 59

Verfahrensgang

AG Michelstadt (Beschluss vom 15.05.2013; Aktenzeichen 47 F 1/13 PF)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.10.2014; Aktenzeichen XII ZB 406/13)

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Darmstadt gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Michelstadt vom 15.5.2013 wird verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000 EUR.

Gründe

Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch gem. §§ 63 ff. FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig.

I. Mit Schreiben vom 21.12.2012 schickte die Staatsanwaltschaft Darmstadt an das AG - Familiengericht - Michelstadt ein als Antrag formuliertes Schreiben mit dem Begehren, für die Kinder A., T. und D. einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die leibliche Mutter der drei Kinder und ihr Lebensgefährte beschuldigt werden, hinsichtlich zweier weiterer Kinder ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht vernachlässigt zu haben. Um zu überprüfen, ob die Kinder ordnungsgemäß versorgt wurden, seien ärztliche Unterlagen beizuziehen und solle versucht werden, A. vernehmen.

Die Kindesmutter hat für die drei Kinder das gemeinsame Sorgerecht mit dem gesetzlichen Kindesvater, der nicht ihr derzeitiger Lebensgefährte ist. Der sorgeberechtigte Kindesvater hält sich derzeit in der JVA in D. auf. In Bezug auf D. ist ein Abstammungsverfahren anhängig.

Nachdem der mit Beschluss vom 18.1.2013 für die Kinder bestellte Verfahrensbeistand in seiner Stellungnahme erklärt hatte, dass A. nicht aussagebereit ist, erklärte die Staatsanwaltschaft nach Hinweis des AG, dass sie den Antrag auf Bestellung eines Ergänz...

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  (1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.  (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller ...

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