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OLG Dresden Urteil vom 28.05.2025 - 1 U 1694/24

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Leitsatz (amtlich)

Die aufgrund des Unfalls weggefallene persönliche Nutzungsmöglichkeit eines bereits vor dem Unfall angeschafften Wirtschaftsgutes kann im Rahmen der Schadensermittlung nach der Differenzhypothese (§ 249 Abs. 1 BGB) grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Entsprechend haftet ein Unfallverursacher nicht dafür, dass Kosten für die vorzeitige Beendigung eines Leasingvertrages für ein - nicht unfallbeteiligtes - Kraftfahrzeug entstehen, das der beim Unfall verstorbene Leasingnehmer bis zum Unfall genutzt hatte, soweit die Kosten auch ohne den Unfall angefallen wären. Anders ist es bei tatsächlich unfallbedingten Mehraufwendungen (vgl. BGH, MJW 1992, 553).

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Aktenzeichen 2 O 1589/23)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27.11.2024, Az. 2 O 1589/23, unter Aufhebung im Kostenpunkt abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall vom 19.03.2020, wobei die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist. Die Kläger begehren als Erben ihres bei dem Unfall verstorbenen Sohnes Erstattung von Kosten, die infolge der Rückgabe eines nicht unfallbeteiligten Leasingfahrzeugs entstanden sind.

Im September 2019 schloss der Sohn der Kläger (im Folgenden: der Geschädigte) in Verbindung mit dem Erwerb eines Neufahrzeugs einen Leasingvertrag mit der Opel Leasing GmbH. Am 19.03.2020 wurde der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall tödlich verletzt. Die Kläger traten als gesetzliche Erben die Gesamtrechtsnachfolge an. Das o.g. Leasingfahrzeug wurde durch den Verkehrsunfall nicht beschädigt, sondern ...

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