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OLG Dresden Beschluss vom 22.02.2010 - 24 WF 147/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Vergütung eines Vormundes

Leitsatz (amtlich)

Jeder Antrag eines Vormundes auf Festsetzung einer Vergütung ist als selbständiges Verfahren i.S.v. Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-Reformgesetz zu behandeln. Maßgebend für die Rechtsanwendung ist der Eingangszeitpunkt des Festsetzungsantrages bei Gericht.

Normenkette

FGG-RG Art. 111 Abs. 1; FGG-RG Art. 111 Abs. 2

Verfahrensgang

AG Hoyerswerda (Aktenzeichen VII 67/07)

Tenor

Das Verfahren wird an das LG Bautzen zurückgegeben.

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wurde in 2007 zum Vormund bestellt. Sie hat mehrere Anträge auf Festsetzung ihrer Vergütung gestellt, allein der letzte Antrag wurde nach dem 31.8.2009 eingereicht. Das AG hat als VormG in einem Beschluss vom 11.11.2009 die Vergütung insgesamt festgesetzt. In jenem Beschluss hat es die Beschwerde gem. "§ 56g FGG" zugelassen. Die Beschwerde des Vormundes hat es dem LG vorgelegt. Das LG hält sich für unzuständig und hat die Sache formlos an das OLG weitergeleitet.

II. Das LG ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen.

An sich kommt im Rechtsmittelverfahren sowohl eine Zuständigkeit des LG (für die bis zum 31.8.2009 eingereichten Festsetzungsanträge) als auch eine Zuständigkeit des OLG (für den nach diesem Zeitpunkt eingereichten Festsetzungsantrag vom 22.9.2009) in Betracht. Nachdem allerdings das VormG ausschließlich auf der Grundlage des alten Verfahrensrechts (§ 56g FGG) entschieden sowie die Sache dem LG vorgelegt hat, hat ausschließlich das LG über die Beschwerde zu entscheiden.

Der gegenteiligen Auffassung des LG vermag der Senat nicht beizutreten.

Das LG meint, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) seien die Vormun...

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Festsetzung der Vergütung eines Vormundes
Festsetzung der Vergütung eines Vormundes

  Leitsatz Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2007 zum Vormund bestellt worden. Sie hatte mehrere Anträge auf Festsetzung ihrer Vergütung gestellt, nur der letzte Antrag wurde nach dem 31.8.2009 eingereicht. Das AG hat als Vormundschaftsgericht in einem ...

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