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OLG Celle Beschluss vom 29.01.2025 - 2 OAus 86/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslieferung. Übergabefrist. Fristberechnung. Tagesfrist. Berechnung der Übergabefrist im Auslieferungsverfahren

Leitsatz (amtlich)

Für die Berechnung der Übergabefrist gemäß § 83c Abs. 4 Satz 2 IRG gilt § 42 StPO.

Normenkette

IRG § 77; IRG § 83c; StPO § 42

Tenor

Der Senat ist derzeit zu einer Entscheidung nicht berufen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 24. Januar 2025 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten an die slowakischen Justizbehörden zur Strafvollstreckung der im Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Humenné vom 14.10.2024 (Az. 1T/31/2022) bezeichneten Freiheitsstrafe für zulässig erklärt und die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Auslieferung des Verfolgten noch am selben Tage bewilligt. Die slowakischen Behörden haben über das Landeskriminalamt als Übernahmetermin den

3.Februar 2025 mitgeteilt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat vorgelegt und beantragt, eine Feststellung gemäß § 83c Abs. 4 Satz 3 IRG zu treffen und als neues Übergabedatum den 03. Februar 2025 zu vereinbaren.

II.

1.

Nach § 83c Abs. 4 Satz 2 IRG, Art. 23 Abs. 3 S. 1 RB-EUHb hat die Übergabe des Verfolgten grundsätzlich spätestens zehn Tage nach der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu erfolgen. Ist die Übergabe innerhalb dieser Frist aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entziehen, nicht möglich, setzen sich die vollstreckende und die ersuchende Justizbehörde unverzüglich miteinander in Verbindung und vereinbaren ein neues Übergabedatum (§ 83c Abs. 4 Satz 3 IRG, Art. 23 Abs. 3 Satz 1 RB-EUHb).

Die Prüfung, ob ein derartiger Fall höherer Gewalt vorliegt, sowie die Festlegung eines neuen Übergabetermins sind nach der Rechtsprech...

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