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OLG Celle Beschluss vom 23.11.2017 - 9 W 86/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktienrechtliches Beschwerdeverfahren über die gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung

Leitsatz (amtlich)

§ 142 Abs. 6 AktG bezieht sich nicht auf das Verfahren als solches, sondern allein auf den Entgeltanspruch des Sonderprüfers.

Normenkette

AktG § 142 Abs. 8

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 15 O 28/16)

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 21.09.2022; Aktenzeichen 1 BvR 2754/17)

BVerfG (Beschluss vom 20.12.2017; Aktenzeichen 1 BvR 2754/17)

Tenor

1. Die Gegenvorstellung und Gehörsrüge der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 22. November 2017, dem sich der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom gleichen Tage angeschlossen hat, werden mit Haupt- und Hilfsantrag zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher die Vollziehung des Beschlusses vom 8. November 2017 ausgesetzt wird, wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Gehörsrüge und des auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Rechtsbehelfs fallen der Antragsgegnerin zur Last.

4. Gegenstandswert des Gehörsrügeverfahrens: 500.000 EUR.

5. Gegenstandswert des auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahrens: bis 100.000 EUR.

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. November 2017 hat der Senat abweichend vom Landgericht eine Sonderprüfung bei der Antragsgegnerin angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Beschluss, der den Parteien bekanntgemacht und zugestellt worden ist, Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2017 beantragt die Antragsgegnerin,

1. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 8. November 2017, Az. 9 W 86/17, aufzuheben und die Beschwerde der Antragsteller vollumfänglich zurückzuweisen;

b) hilfsweise, den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 8. November ...

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