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OLG Bremen Urteil vom 09.06.2023 - 4 U 35/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hemmung der Verjährung bei Anordnung des Ruhens des Verfahrens

Leitsatz (amtlich)

Ordnet ein Familiengericht in einem durch einen Ehegatten eingeleiteten Verfahren auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleich auf ausdrücklichen Hinweis des Familienrichters und auf Antrag eines und im Einverständnis beider Ehegatten das Ruhen des Verfahrens an, um den Abschluss eines durch den anderen Ehegatten parallel bei einem anderen Familiengericht eingeleiteten Verfahrens auf Zugewinnausgleich abzuwarten, endet die Hemmung der Verjährung nicht, wenn das Verfahren nicht binnen sechs Monaten nach der Anordnung des Ruhens des Verfahrens weiter betrieben wird.

Normenkette

BGB § 204 Abs. 2 S. 2 in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung; BGB § 204 Abs. 2 S. 3; BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1378 Abs. 4 S. 1 in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung

Verfahrensgang

LG Bremen (Aktenzeichen 4 O 2347/20)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.09.2024; Aktenzeichen IX ZR 130/23)

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen - 4 O 2347/20 - vom 15.7.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen des Vorwurfs einer anwaltlichen Pflichtverletzung.

Er beauftragte die Beklagte zu 1 Anfang 2007 mit der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs gegen seine...

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BGH IX ZR 130/23
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Leitsatz (amtlich) Nach dem für Verjährungsfragen maßgeblichen "Gebot des sichersten Weges" hat der Rechtsanwalt bei einer unklaren Rechtslage, ob ein triftiger Grund vorliegt, das Verfahren nicht zu betreiben, im Hinblick auf eine etwaige ...

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