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Niedersächsisches FG Urteil vom 14.12.2005 - 3 K 234/05

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 12/06)]

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Eigennutzung einer Wohnung i.S. des EigZulG

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die erforderliche Eigennutzung i.S. des EigZulG verlangt, dass die Wohnung tatsächlich bezogen ist und die Räume wenigstens notdürftig mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, sodass dort ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
  2. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Berechtigte in der Wohnung überwiegend aufhält, diese seine einzige Wohnung darstellt oder dass es sich bei der Wohnung um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen handelt.
  3. Die Nutzung einer Wohnung zu Wohnzwecken umfasst im Wesentlichen vier Bereiche: Den Aufenthalt in der Freizeit, Schlafen, Kochen und Essen sowie den Bereich der Körperpflege. Werden von diesen vier Bereichen drei nicht wahrgenommen, erfüllt die Nutzung nicht die Voraussetzungen für eine förderungswürdige Nutzung zu Wohnzwecken.

Normenkette

EigZulG § 4 Abs. 1

Streitjahr(e)

2004

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen IX R 12/06)

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin ab 2004 Eigenheimzulage i.H.v. DM 5.000 (€ 2.556,46) für ihre Eigentumswohnung zu gewähren ist.

Die Klägerin hat mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 20. Oktober 2000 die o.g. 105 qm große 2 ½ - Zimmer-Wohnung im Obergeschoss für DM 137.000 erworben. Zu diesem Zeitpunkt war sie noch ledig. Im Juni 2001 hat sie den Eigentümer der Erdgeschosswohnung im selben Haus geheiratet. Sie ist dann ins Erdgeschoss zu ihrem Mann gezogen. Danach wurde das Obergeschoss eingeschränkt genutzt. Ein 18 qm großer Raum wird als Büro für den Ehemann der Klägerin genutzt. Ein weiteres Zimmer ...

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