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Niedersächsisches FG Urteil vom 13.03.2024 - 3 K 154/23

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorliegen eines begünstigungsfähigen Familienheims

Leitsatz (redaktionell)

Das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kann nicht durch ein vergleichbares ebenfalls zur Erbmasse gehörendes Objekt ersetzt werden.

Normenkette

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Der Kläger ist alleiniger Erbe seiner…verstorbenen Mutter. Neben Giralgeld und anderen Kapitalforderungen war auch Grundvermögen Teil der Erbmasse. Dazu gehörten mehrere Wohnungen im Mehrfamilienhaus X in Y. Darunter befanden sich die von der Erblasserin bis zu ihrem Tod selbst bewohnte Wohnung Nr. 1 des Aufteilungsplans (ATP) im Dachgeschoss des Objektes sowie die vom Kläger von der Erblasserin angemietete Wohnung Nr. 2 ATP im zweiten Obergeschoss.

Ein Umzug des Klägers in die Wohnung der verstorbenen Erblasserin erfolgte nicht. Er blieb weiterhin in der Wohnung Nr. 2 ATP wohnen. Die Wohnung Nr. 1 ATP vermietete er an Dritte.

Mit der Erbschaftsteuererklärung beantragte der Kläger für beide Wohnungen zunächst die Steuerbefreiung nach § 13d Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 ErbStG.

Der Beklagte gewährte die beantragte Steuerbefreiung nur für die von der Erblasserin an den Kläger vermietete Wohnung Nr. 2 ATP. Für die Wohnung Nr. 1 ATP berücksichtigte er den gesondert festgestellten Grundbesitzwert in voller Höhe. Der Erbschaftsteuerbescheid erging am 22. Dezember 2022.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 legte der Kläger Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid ein und begehrte erstmals eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG für die Wohnung Nr. 2 ATP. Auch wenn die gesondert festgestellten Grundbesitzwerte voneinander ...

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