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Niedersächsisches FG Urteil vom 10.08.2005 - 12 K 420/01, 12 K 421/01

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn des Eigenheimzulage-Förderzeitraumes bei später eintretender Entgeltlichkeit des Anschaffungsvorgangs

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Förderzeitraum beginnt mit dem Jahr der Anschaffung. Bei der Übertragung eines Grundstücks ist das i.d.R. der Zeitpunkt, zu dem Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf den Erwerber übergehen.

2. Ist die Zahlungsverpflichtung von einem ungewissen Ereignis abhängig, handelt es sich um eine Leistungsverpflichtung, die aufschiebend bedingt ist. Solche Verpflichtungen des Übernehmers führen erst bei Eintritt des Ereignisses, von dem die Leistungspflicht abhängt, zu Veräußerungsentgelten und Anschaffungskosten.

3. Der unentgeltliche Erwerb ist keine Anschaffung i.S. des § 2 EigZulG.

4. Bei aufschiebend bedingter Leistungsverpflichtung setzt die Eigenheimzulage-Berechtigung erst mit Eintritt des Ereignisses ein und zwar reduziert auf den verbleibenden Förderzeitraum. Eine Nachholung ist nicht vorgesehen.

Normenkette

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 3; EStG § 10e

Streitjahr(e)

1999

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.03.2007; Aktenzeichen IX R 37/05)

Tatbestand

Die Klägerin erwarb von ihrem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit Grundstücksübertragungsvertrag vom 30. November 1998 ein bebautes Grundstück in H., E.-Straße , mit drei Wohneinheiten. Nach § 3 des Vertrages behielt sich der Übergeber ein lebenslängliches Wohnrecht an der Wohnung in der ersten Etage des Wohnhauses vor. Außerdem wurde ihm ein lebenslänglicher Nießbrauch an dem Vertragsgegenstand eingeräumt (§ 4 des Übertragungsvertrages). Der Klägerin war es gemäß § 6 des Vertrages nicht gestattet, zu Lebzeiten ihres Vaters den erworbenen Grundbesitz ohne seine Zustimmung zu veräußern oder zu belasten. Im Falle der Zuwiderhandlung w...

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