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Niedersächsisches FG Urteil vom 06.09.2022 - 13 K 39/21

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veranlassungszusammenhang bei Grundschuldbestellungen

Leitsatz (redaktionell)

  1. Werden an den Grundstücken eines Steuerpflichtigen Grundschulden bestellt, die der Absicherung von Darlehen dienen, die eine Personengesellschaft aufgenommen hat, deren Gesellschaftsanteile von Angehörigen des Steuerpflichtigen gehalten werden, beruht die Grundschuldbestellung auch dann nicht auf einem einkünftebezogenen Veranlassungszusammenhang, wenn die Grundstücke der Personengesellschaft entgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
  2. Werden die Grundstücke und die Anteile der Personengesellschaft später von einem anderen Steuerpflichtigen (dem Kläger) erworben, wandelt sich der Veranlassungszusammenhang für die Grundschuldbestellung trotz der entstandenen Betriebsaufspaltung nicht in einen betrieblichen Veranlassungszusammenhang.
  3. Zahlungen zur Ablösung so entstandener Grundschulden sind weder als Betriebsausgaben abzugsfähig noch stellen sie nachträgliche Anschaffungskosten für den Erwerb der Anteile der Personengesellschaft dar.

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1191; EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 60 Abs. 3; HGB § 255 Abs. 1 S. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 2; ZVG § 150; ZVG § 152 Abs. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.06.2025; Aktenzeichen IV R 1/23)

Tatbestand

Streitig ist materiell-rechtlich, ob Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind, bei der vermietenden Gesellschaft als Betriebseinnahmen zu erfassen sind und ob die Weiterleitung von Mieten und Grundstücksveräußerungserlösen an einen Zwangsverwalter als Betriebsausgaben oder als nachträgliche ...

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