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Niedersächsisches FG Urteil vom 05.05.2010 - 14 K 305/09

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückforderung überzahlter Eigenheimzulage

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ergibt sich aufgrund einer Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die bisherige Festsetzung aufgehoben, so sind überzahlte Beträge binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.
  2. Zur Auslegung einer Tilgungsbestimmung vom sog. Empfängerhorizont her.

Normenkette

EigZulG § 14

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.11.2010; Aktenzeichen VII B 120/10)

Tatbestand

Der Kläger beantragte beim Beklagten (Finanzamt – FA –) die Festsetzung von Eigenheimzulage für das Objekt S-straße in P. In dem Antrag auf Bewilligung der Eigenheimzulage gab der Kläger als Bankverbindung ein Konto bei der C-Bank in H an. Das FA setzte die Eigenheimzulage mit Bescheid vom 17. November 1999 auf 2.500 DM pro Jahr fest. In dem Bescheid hieß es, das Guthaben werde auf das vom Kläger angegebene Konto bei der C-Bank erstattet.

Nach der Geburt seiner Tochter L am … 2001 beantragte der Kläger im Februar 2001 die Neufestsetzung der Eigenheimzulage. Daraufhin setzte das FA mit Bescheid vom 8. März 2001 die Eigenheimzulage ab 2001 auf 4.000 DM (2.045,17 €) fest. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass das Guthaben auf ein Konto bei der S-Bank erstattet werde. Nach den Erläuterungen in dem Bescheid sollten die noch nicht fälligen Beträge für die folgenden Jahre ohne erneute Antragstellung jeweils zum 15. März ausgezahlt werden. Eine entsprechende Erläuterung hatte auch bereits der Bescheid vom 17. November 1999 enthalten.

Der Kläger reichte beim FA am 17. Februar 2003 einen „Fragebogen bei Anmeldung eines Unternehmens oder bei Beteiligung an einer Personengesellschaft” ein, mit dem er den Betrieb einer Fahrschule anmeldete. Als „Bankverbindung, die für die Erstattung ...

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    Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.

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