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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 29.11.2012 - L 10 SF 5/12 ÜG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahrens. Altverfahren. Angemessenheit der Verfahrensdauer. einheitliche Betrachtungsweise in den Instanzen. Richterwechsel. Organisationsverschulden durch fehlende personelle Ausstattung der Gerichte. Anspruch einer juristischen Person auf Entschädigung für entgangenen Gewinn. keine zeitanteilige Berechnung der Entschädigung. Bindungswirkung einer Entscheidung des BVerfG

Leitsatz (amtlich)

1. § 198 GVG findet auch auf abgeschlossene Verfahren Anwendung, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR ist. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ist unerheblich (aA OLG Celle vom 24.10.2012 - 23 SchH 10/12).

2. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach allen Umständen des Einzelfalles. Pauschalierungen oder die Orientierung an Durchschnittswerten sind nicht zulässig.

3. Die Dauer eines Verfahrens ist in den verschiedenen Instanzen grundsätzlich einheitlich zu betrachten. Daher zwingt auch eine noch knapp angemessene Verfahrensdauer das Rechtsmittelgericht zu einer schnelleren Bearbeitung.

4. Verzögerungen, die auch bei bester Organisation und Personalausstattung nicht vermieden werden können, sind hinzunehmen (vgl BVerfG vom 30.7.2009 - 1 BvR 2662/06 = NJW-RR 2010, 207; EGMR vom 24.6.2010 - 21423/07 = Juris RdNr 34). Daher ist eine durch einen Richterwechsel verursachte Verzögerung regelmäßig nicht zu entschädigen.

5. Als Anspruch wegen eines (vermuteten) Organisationsverschuldens umfasst § 198 Abs 1 GVG auch einen Ausgleich für einen entgangenen Gewinn (vgl EGMR vom 2.9.2010 - 46344/06 = NJW 2010, 3355; aA OVG Magdeburg vom 25.7.2012 - 7 KE 1/11 = NVwZ 2012, 1637 = Juris RdNr 80).

6. Auch eine juristische Person kann für einen Nachteil, welcher nich...

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