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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 18.05.2006 - L 2 AL 149/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsbeihilfeanspruch. förderungsfähiger Personenkreis. Wohnen außerhalb des elterlichen Haushalts. Verfassungsmäßigkeit

Orientierungssatz

Die Beschränkung der Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe auf Auszubildende, die im Haushalt der Eltern wohnen, ist verfassungsgemäß.

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.11.2007; Aktenzeichen B 11a AL 39/06 R)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe hat.

Die ... 1984 geborene Klägerin begann am 9. August 2001 eine zweijährige Ausbildung zur Wirtschaftsassistentin an einer Berufsfachschule ohne Ausbildungsvergütung. Diese Ausbildung beendete sie am 2. August 2002 ohne Abschluss. Am 2. September 2002 schloss die Klägerin mit dem Institut für berufliche Bildung Fördergesellschaft mbH in B einen von der Industrie- und Handelskammer M (IHK) anerkannten dreijährigen Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Bürokauffrau ab. Das Berufsbildungsverhältnis begann am 2. September 2002. Die Ausbildung fand nicht in der Ausbildungsstätte, dem Institut für berufliche Bildung GmbH in Sch, sondern außerhalb im VBH Deutschland GmbH in B statt. Als Ausbildungsvergütung waren im ersten Ausbildungsjahr 158,50 €, im zweiten Ausbildungsjahr 166,70 € und im dritten Ausbildungsjahr 175,00 € vereinbart. Weiter heißt es im Ausbildungsvertrag: "Grundlage des Ausbildungsverhältnisses ist die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Bundesanstalt für Arbeit - Lehrstelleninitiative 2002".

Am 1. November 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe. Sie gab an, dass sie während der Ausbildung im Haushalt ihrer Eltern bzw. eines Elternteils lebe. Für Pendelfahrten von ...

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BSG B 11a AL 39/06 R
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