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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 18.01.2024 - L 3 R 40/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Entrichtung von Pflichtbeiträgen bzw. freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung als Voraussetzung einer Vormerkung des Rentenversicherungsträgers

Orientierungssatz

1. Die Anerkennung als Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 55 SGB VI setzt den Nachweis von mit Pflichtbeiträgen bzw. mit freiwilligen Beiträgen belegten Zeiten voraus.

2. Der fehlende Nachweis einer Beitragsentrichtung kann nicht durch Zeugenerklärung geführt werden. Aussagekräftiges verwertbares Dokument ist insoweit der Sozialversicherungsausweis.

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.10.2024; Aktenzeichen B 5 R 12/24 BH)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 28. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung weiterer Zeiten nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.

Der am ... 1962 geborene Kläger nahm nach dem Abitur im Juni 1980 im August 1980 ein Studium an einer Offiziershochschule auf, das er im September 1982 wegen einer Erkrankung abbrach. Danach durchlief er von 1982 bis 1984 eine Ausbildung zum Wirtschaftskaufmann in einer Erwachsenenqualifikation der ehemaligen DDR mit Facharbeiter-Abschluss. Von 1985 bis 1986 war er Schüler der Bezirksparteischule (BPS). Nachfolgend war der Kläger nach seinen Angaben u.a. als Sachbearbeiter und kaufmännischer Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt. Dementsprechend sind vom 1. Oktober 1982 bis zum 30. November 1986 Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen gespeichert. In den Folgezeiträumen war der Kläger nach seinen Angaben u.a. als selbstständiger Unternehme...

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