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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.05.2024 - L 9 SO 49/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Übernahme von Bestattungskosten. erforderliche Kosten. Berücksichtigung des Wunsches von Eheleuten, nebeneinander bestattet zu werden

Orientierungssatz

De Wunsch von Eheleuten, nebeneinander bestattet zu werden, ist unter Berücksichtigung von Art 6 Abs 1 GG zu respektieren.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2022 geändert.

Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 16.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2020 verurteilt, der Klägerin weitere Bestattungskosten iHv 1.300,01 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat der Klägerin in beiden Instanzen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme von weiteren Bestattungskosten für ihren verstorbenen Ehemann.

Die N01 geborene Klägerin war seit dem Jahr N02 mit ihren N03 geborenen Ehemann verheiratet. Der Ehemann verstarb am 00.00.0000 in G.. Die Eheleute bezogen bis zum Tod des Ehemannes Grundsicherung nach dem SGB XII von der Beklagten. Das Paar hat die N04 geborene Tochter O., die ebenfalls in G. lebt. Ein weiteres Kind ist bereits verstorben. Der Ehemann war jüdischen Glaubens, die Klägerin ist nicht jüdisch.

Es war der gemeinsame Wunsch der Eheleute, nebeneinander bestattet zu werden. Die Klägerin veranlasste daher die Bestattung des verstorbenen Ehemannes auf dem sog. "Mischehenfeld" des jüdischen Friedhofs G.. Da auf dem jüdischen Friedhof nur Juden bestattet werden, war dies die einzige Möglichkeit sicherzustellen, dass die Klägerin nach deren Tod neben ihrem Ehemann bestattet werden kann. Die Klägerin reservierte sich eine Grabstätte neben ihrem Ehemann. Die Kosten dieser Grabstätte bezahlte die Tochter.

Durch die B...

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