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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.04.2018 - L 9 AL 223/16 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. beigeordneter Rechtsanwalt. Erinnerungseinlegung durch die Staatskasse. Erinnerungsfrist. Verfahrensgebühr. Anrechnung der Geschäftsgebühr

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frist der Einlegung einer Erinnerung durch die Staatskasse nach § 56 RVG.

2. Für die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung zu § 3 Abs. 4 RVG kommt es auf die entstandene und nicht auf die tatsächlich gezahlte Gebühr an.

Orientierungssatz

1. Die Einlegung einer Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren über die anwaltliche Gebührenforderung ist nicht fristgebunden.

2. Eine Verwirkung der Erinnerung der Staatskasse gegen eine Kostenfestsetzungsentscheidung über anwaltliche Gebühren kann jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahres seit Wirksamwerden des Beschlusses angenommen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.11.2016 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.

Der Beschwerdeführer war Prozessbevollmächtigter der Klägerin des dem vorliegenden Kostenrechtsstreit vorausgegangenen Klageverfahrens bei dem Sozialgericht Köln gegen die Bundesagentur für Arbeit unter dem Az.: S 31 AL 191/15. Streitgegenstand war die Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Arbeitslosengeld. Mit Beschluss des Sozialgerichts vom 21.10.2015 wurde der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr der Beschwerdeführer beigeordnet.

Das Klageverfahren endete durch Urteil des Sozialgerichts vom 18.02.2016, mit dem es die Klage a...

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