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LSG Niedersachsen Urteil vom 28.06.2001 - L 4 KR 146/00 (veröffentlicht am 28.06.2001)

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Rechtskraft: nein

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsprüfung – Prüfverfahren – Gesamtsozialversicherungsbeitrag – Umlage – Umlagezahlung – Arbeitgeber – Arbeitgebereigenschaft – alleinige Gesellschafterin – Muttergesellschaft – Tochtergesellschaft –

Leitsatz (amtlich)

1. Die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger zur Prüfung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28 p Abs. 1 SGB IV umfasst gemäß § 17 LFZG auch die Prüfung der Umlagen nach §§ 10, 14 LFZG.

2. Beschäftigt eine GmbH (Tochtergesellschaft) Arbeitnehmer, mit denen sie Arbeitsverträge abgeschlossen hat, die in ihrem Betrieb weisungsgebunden eingegliedert sind und denen sie das Arbeitsentgelt zahlt, so ist die Arbeitgeberin und nicht die GmbH, die ihre alleinige Gesellschafterin (Muttergesellschaft).

Normenkette

SGB IV § 29p Abs. 1; LFZG § 10; LFZG § 14; LFZG § 17

Beteiligte

Landesversicherungsanstalt Hannover

Innungskrankenkasse Celle und Harburg-Land

Verfahrensgang

SG Lüneburg (Entscheidung vom 16.03.2000; Aktenzeichen S 4 RI 12/99)

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.10.2002; Aktenzeichen B 1 KR 19/01 R)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren nur noch gegen die Nachforderung von Beiträgen für die Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) in Höhe 8.381,61 DM von der Beklagten.

Die Klägerin ist ein Tischlereiunternehmen. Sie beschäftigt weniger als 20 Arbeitnehmer. Sie ist mit einem Gewinn- und Verlustabführungsvertrag an die alleinige Gesellschafterin, die C. & Partner Ing. Büro GmbH, gekoppelt, die nach Angaben der Klägerin mehr als 700 Beschäftigte haben soll. Im Gewinn- und Verlustabführungsvertrag vom 1. März 1990 zwischen der Klägerin und der C. & Partner Ing. Büro GmbH heißt e...

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