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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 14.03.2006 - L 7 AS 363/05 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem minderjährigen getrennt lebenden Kind. Geltendmachung eines anteiligen Sozialgeldanspruchs für Zeiten des besuchsweisen Aufenthalts gegenüber dem anderen Elternteil. Klärung durch die Zivilgerichte

Leitsatz (amtlich)

1. Leistungsansprüche zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem beim anderen Elternteil wohnenden Kind beurteilen sich nur nach § 23 Abs.1 Satz 1 SGB II und können daher nur zunächst als Darlehen gewährt werden.

2. Erhält das bei dem anderen Elternteil lebende Kind Sozialgeld nach dem SGB II , so besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen für die zeitweilige Ernährung etc. des Kindes für seinen vorübergehenden Aufenthalt beim Hilfesuchenden, bei dem das Kind sich zur Wahrnehmung des Umgangsrechts aufhält.

3. Der Anspruch des Hilfesuchenden gegen den anderen Elternteil auf ein anteiliges Zehrgeld ( aus dem Sozialgeld des Kindes ) ist vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Es ist nicht Aufgabe des Leistungssystems nach dem SGB II , dem Hilfesuchenden derartige Auseinandersetzungen zu Lasten der öffentlichen Hand zu ersparen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 13.Oktober2005 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um den so genannten Mehrbedarf, der bei der Antragstellerin anfällt, wenn ihr Sohn sie besucht.

Die im Februar 1967 geborene Antragstellerin war verheiratet; die Ehe wurde im November 2002 geschieden. Aus der Ehe ist der wohl im Jahre 1996 geborene Sohn V. hervorgegangen, hinsichtlich dessen Sorge und Aufenthalt die Antragstellerin und ihr geschiedener Ehemann am 17. Mai 2004 vor dem A...

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