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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.08.2020 - L 16 R 655/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang von Beitragsansprüchen auf einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. fehlende tatsächliche Beitragszahlung. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Orientierungssatz

Der nach § 119 Abs 3 S 1 SGB 10 ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene Beitragseingang kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden, denn dessen Fehlen könnte nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der geborene Kläger wurde ab 1. September 1986 bei der P GmbH Co. KG (P) als Maschinenschlosser ausgebildet. Nach einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 10. Oktober 1988 war der Kläger vom 22. November 1988 bis 12. April 1989 - zum Teil mit Leistungsbezug - arbeitslos gemeldet. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs bestand indes das Ausbildungsverhältnis auch in der Zeit vom 10. Oktober 1988 bis zur Wiederaufnahme der Ausbildungstätigkeit am 13. April 1989 fort, allerdings ohne Anspruch auf Ausbildungsvergütung für diesen Zeitraum. Nach Bestehen der Abschlussprüfung (Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer H vom 9. Februar 1990) schied er zum 15. Februar 1990 aus der P aus. Jeweils unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit war er vom 19. Februar 1990 bis 31. Juli 1990 als Bauschlosser und im Dezember 1995 als Montageleiter beschäftigt. Der Kläger, der am 7. Juni 1989 bei einem Verkehrsunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten hatte, bezieht von der Beklagten aufgrund eines Leistungsfalls vom 14. Februar 2002 seit September 2002 ...

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