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LG München I Urteil vom 20.11.2024 - 1 S 9461/23 WEG

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Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 13.06.2023; Aktenzeichen 1294 C 15185/22 WEG)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.07.2025; Aktenzeichen V ZR 225/24)

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 13.06.2023, Az. 1294 C 15185/22 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.1. Der in der Eigentümerversammlung vom 27.09.2022 zu TOP 10 gefasste Beschluss mit dem Wortlaut:

„Die Eigentümergemeinschaft beauftragt die … mit der Planung (LPH 1-7 HOAI) der Sanierung der Dächer … und … gemäß Angeboten vom 09.07.2022 mit Kosten in Höhe von insg. 80.141,11 Euro brutto (hier wurde der zusätzliche 5%-ige Nachlass berücksichtigt, der bei Beauftragung beider Dächer gewährt war).

Die Planungs-Ingenieurkosten werden zu Lasten der Rücklage finanziert” wird für ungültig erklärt.

1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

1.3. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 %.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist, soweit es nicht abgeändert wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110 % des vollstreckbaren Betrages aus diesem und dem in Ziffer 1 genannten Urteil des Amtsgerichts München abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i. H. von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit ...

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