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LAG Köln Urteil vom 02.06.1998 - 9 Sa 1837/97

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Rechtsmittel zugelassen

Leitsatz (amtlich)

Nach zehnjähriger Tätigkeit können auch Teilzeitbeschäftigte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit beträgt, nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Soweit aus den Ziffern 253.11 i.V.m. 112.7 des MTV für die Deutsche Welle gegenteiliges folgt, ist dies nach Art. 3 GG, § 2 BeschFG rechtsunwirksam.

Normenkette

MTV Deutsche Welle Ziff. 253.11; MTV Deutsche Welle Ziff. 112.7

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 17.09.1997; Aktenzeichen 3 Ca 11638/96)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.08.1999; Aktenzeichen 2 AZR 632/98)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.1997 – 3 Ca 11638/96 wird das Urteil abgeändert:

1. Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien seit dem 01.06.1983 bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28.11.1997 nicht zum 31.03.1997 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag zu 1) im Arabischen Sprachendienst weiterzubeschäftigen.

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 28.11.1996 zum 31.03.1997.

Der 1947 geborene Kläger, irakischer Staatsangehöriger, war bei der Beklagten seit 1982 bzw. seit Juni 1983 ständig für den arabischen Sprachdienst der Nah- und Mittelostredaktion tätig. Die Vergütung des Klägers erfolgte auf Honorarbasis nach den Regelungen für arbeitnehmerähnliche Personen. Nach Angaben des Klägers betrug sein durchschnittler Jahresverdienst in den Kalenderjahren 1990 bis 199...

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