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LAG Hamm Urteil vom 08.12.2025 - 4 SLa 1021/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch des Beschäftigten auf höhere betriebliche Altersversorgung. Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe für Verschlechterung der Berechnungsgrundlagen der künftigen Zuwachsraten zuum Zeitpunkt der Ablösung

Leitsatz (redaktionell)

1. Möchte der Konzernarbeitgeber die schon bislang konzernweit geregelte betriebliche Altersversorgung für den gesamten Konzern durch eine neue Konzernbetriebsvereinbarung ablösen, bestimmt sich das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe für eine verschlechternde Regelung der noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse (dritte Stufe des Prüfungsschemas des Senats) nach den tatsächlichen Umständen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Konzern.

2. Als sachlich-proportionale Gründe im Konzern kommen - entsprechend den Anforderungen auf Unternehmensebene - nachvollziehbare, anerkennenswerte Gründe in Betracht, die einen vernünftig handelnden Konzernarbeitgeber zu einer Verschlechterung der noch zu erdienenden Zuwächse der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer veranlassen können.

3. Sachliche Gründe können sich insbesondere aus einer - schon eingetretenen oder prognostizierten - negativen wirtschaftlichen Entwicklung des Konzerns ergeben. Dabei können negative wirtschaftliche Entwicklungen aus den Konzerngesellschaften auf den gesamten Konzern ausstrahlen. Auch kann die prognostizierte negative wirtschaftliche Entwicklung des Konzerns durch zu erwartende zunehmende Belastungen des Versorgungssystems noch verstärkt werden.

4. Die Verschlechterung muss proportional sein. Das ist der Fall, wenn sie mit dem sachlichen Grund kompatibel ist. Dabei geht es nicht um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne. Vielmehr müssen der Regelungszweck und der Kürzungsumfang in einem vernünftigen Verhältnis zuei...

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