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LAG Hamm Beschluss vom 10.06.2005 - 10 TaBV 175/03

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Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats. Konzernvermutung. Quorum. ordnungsgemäße Betriebsratsbeschlüsse. Feststellungsinteresse. Kostenerstattung

Leitsatz (redaktionell)

Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist eine subjektive eventuelle Klagehäufung unzulässig.

Ein Feststellungsantrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist unzulässig, wenn der Antrag lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, obschon gerade der Inhalt der Norm streitig ist.

Durch die Verweisung des § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auf den Unterordnungskonzern nach § 18 Abs. 1 AktG werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Vermurungen nach §§ 16 – 18 AktG ausgelöst.

Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn kann auch eine natürliche Person sein.

Normenkette

BetrVG § 40; BetrVG § 54; AktG § 16 ff.; ZPO § 256

Verfahrensgang

ArbG Herford (Beschluss vom 08.10.2003; Aktenzeichen 2 BV 4/03)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 23.08.2006; Aktenzeichen 7 ABR 51/05)

Tenor

Die Beschwerde des beteiligten Betriebsrats zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 08.10.2003 – 2 BV 4/03 – wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Konzernbetriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 08.10.2003 – 2 BV 4/03 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für den S1xxxxxx-Konzern (genannt auch S1xxxxxx-M1xxx-Gruppe des Kaufmanns R4xx D3xxxx) am 19.02.2002 zulässig war.

Der Beteiligte zu 9) wird verpflichtet, den Konzernbetriebsrat von Ansprüchen der IG Metall aus den Rechnungen des K4xxxxxxxxxxx, K3xxxx-B11 W10xxxxxxxxx, vom 22.02.2002 in Höhe von 607,90 EUR und d...

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